Ein Arbeitsmarktexperte klärt auf. Haben Vereine bei einem freiwilligen Abbruch der Saison Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Um Personalkosten zu senken, meldeten mehrere Klubs Kurzarbeitergeld an. Ob die Saison noch einmal fortgesetzt wird, ist nach wie vor fraglich. DFB und DFL warten weiterhin auf grünes Licht der Politik. Sollte es zu einem Abbruch der Saison kommen, obwohl die Behörden einen Spielbetrieb erlaubt hätten, so würde weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.
Gegenüber der „SportBild“ klärte Holger Schäfer, Arbeitsmarktexperte vom Institut der Deutschen Wirtschaft nun auf und sagt: „Auch wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, das Geschäft wieder zu öffnen oder in diesem Fall den Spielbetrieb in der 3. Liga mit Geisterspielen fortzusetzen, ist das ohne Belang.“
Anspruch verfällt nicht bei freiwilligen Abbruch
Demnach sei entscheidend, „ob eine vorübergehende, wirtschaftlich begründete Notwendigkeit auf Kurzarbeit besteht. Wenn das in der 3. Liga der Fall ist, weil zum Beispiel die Zuschauereinnahmen fehlen, und die Vereine deshalb freiwillig auf Abbruch entscheiden, verfällt damit nicht ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten„, so Schäfer.
